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Unsere Satzung

Satzung der Vereinigung pensionierter Polizeibeamter Nürnberg – VPP

vom 13. Februar 2008

§ 1 – Name und Sitz

Die am 14.09.1950 von pensionierten Polizeibeamten in Nürnberg gegründete Vereinigung führt den Namen „Vereinigung pensionierter Polizeibeamter Nürnberg“ (VPP). Ihr Sitz ist Nürnberg.

§ 2 – Vereinszweck und Neutralitätsgebot

  1. Zweck der Vereinigung ist:
    1. Pflege des kollegialen Zusammenhaltes, des gesellschaftlichen Kontaktes, der Gemeinschaftspflege und die Kulturteilhabe,
    2. Information der Mitglieder in versorgungsrechtlichen und sozialen Angelegenheiten, insbesondere zur Lebenshilfe,
    3. Mitwirkung bei der würdigen Gestaltung der Beisetzung verstorbener Mitglieder.
  2. Die Vereinigung ist parteipolitisch, gewerkschaftlich sowie religiös neutral und verfolgt ausschließlich ideelle Zwecke.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Die Vereinigung besteht aus
    • ordentlichen Mitgliedern,
    • fördernden Mitgliedern und
    • Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliches Mitglied kann werden:
    • jede/-r pensionierte Polizeibeamtin/-e,
    • pensionierte Angehörige des öffentlichen Dienstes, die früher Polizeibeamtin/-er, waren oder einer Dienststelle angehörten, mit der die Polizei regelmäßig zusammenarbeitet,
    • Angestellte und Arbeiter/-innen, die bei der Polizei beschäftigt waren,
    • verwitwete Angehörige, Ehegatten und Kinder des unter Ziff. 2 Buchstabe a), b) und c) bezeichneten Personenkreises,
    • Witwen/Witwer, deren Ehegatte/-in als aktive/-r Polizeibeamtin/-er verstorben ist.
      Die Aufnahme in die Vereinigung ist durch Vorlage eines ausgefüllten Aufnahmeantrages mit Lichtbild der betreffenden Person zu beantragen.
      Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.Das Mitglied erhält gegen Entrichtung einer der Selbstkosten entsprechenden Gebühr, die vom Vorstand festzusetzen ist, einen Mitgliedsausweis und eine Vereinsnadel.
  3. Fördernde Mitglieder können Personen werden, die die Vereinigung in ihrer Arbeit unterstützen wollen.
  4. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag der Vorstandschaft an Personen verliehen werden, die sich für die Vereinigung und dem Vereinszweck verdient gemacht haben.
    Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 4 – Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. durch Austritt, der jederzeit schriftlich, jedoch spätestens vier Wochen vor Jahresende, erklärt werden kann. Eine anteilige Beitragsrückerstattung erfolgt nicht,
    3. durch Ausschluss gem. § 5,
    4. wenn der fällige Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 30.06. des Fälligkeitsjahres trotz schriftlicher Mahnung entrichtet wurde.
  2. Für die Ehrenmitgliedschaft gilt Nr. 1 mit Ausnahme Buchstabe d.

§ 5 – Ausschluss

  1. Der Ausschluss erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der Vorstandschaft, wenn vom Mitglied eine Handlung begangen wurde, die geeignet ist, die Vereinigung zu schädigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied eingehend zu begründen und durch Einschreibebrief zuzustellen.
  2. Dem Betroffenen muss Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
  3. Der Ausschluss eines Mitgliedes bedarf keiner Begründung durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages gem. § 4 Ziff. 1 Buchstabe d. im Rückstand ist.
  4. Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder haben den Ausweis der Vereinigung zurückzugeben.

§ 6 – Mitgliedsbeitrag

  1. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und zu Beginn des Geschäftsjahres durch Einzugsverfahren zu entrichten. Die Jahreshauptversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die jeweilige Höhe des Mitgliedsbeitrages.
  2. Bei Aufnahme ist eine Aufnahmegebühr, die vom Vorstand festgelegt wird, zu entrichten. Für Witwen/Witwer, die nach dem Tode des Mitgliedes innerhalb von 12 Monaten der Vereinigung beitreten, entfällt die Aufnahmegebühr.

§ 7 – Organe

Organe der Vereinigung sind

  1. die Jahreshauptversammlung,
  2. die Vorstandschaft.

§ 8 – Mitglieder- und Jahreshauptversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist allmonatlich durchzuführen und zwar in der ersten Monatshälfte
  2. Die Jahreshauptversammlung ist jährlich im ersten Quartal durchzuführen. Sie hat jedes Jahr über die Entlastung des Vorstandes, nach Vortrag des Tätigkeitsberichtes und des Kassen- sowie des Rechnungsprüfungsberichts, für das abgelaufene Jahr zu befinden.
  3. Zur Jahreshauptversammlung ist spätestens vier Wochen vor dem für die Jahreshauptversammlung bestimmten Tag einzuladen. Die Einladung hat Versammlungsort und -zeit sowie die Tagesordnung zu enthalten. Änderungs- und Ergänzungswünsche zur Tagesordnung können die Mitglieder bis spätestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung einbringen.
  4. Die Tagesordnung muss folgende Punkte enthalten:
    1. Bericht des Vorstandes,
    2. Kassenbericht und Bericht der Rechnungsprüfer,
    3. Entlastung des Vorstandes,
    4. Wahlen, soweit diese erforderlich sind,
    5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durchzuführen, wenn die Mehrheit des Vorstandes oder die Mehrheit der in einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder einen entsprechenden Beschluss fassen.
  6. Über jede Jahreshauptversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen. Dieses muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

§ 9 – Versammlungsleiter

Jede Jahreshauptversammlung bedarf einer Versammlungsleitung. Nach Eröffnung der Versammlung und Bekanntgabe der Tagesordnung ist der Versammlungsleiter durch die stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer zu wählen.

Der Versammlungsleiter leitet und schließt die Versammlung. Er erteilt den Berichterstattern das Wort und lässt über die Entlastung des gesamten Vorstandes abstimmen.

§ 10 – Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
    1. dem ersten Vorsitzenden,
    2. dem zweiten Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister,
    4. dem Schriftführer,
    5. dem Reiseleiter,
    6. den nach Bedarf hinzuzuwählenden Beiräten.
  2. Die Vorstandschaft ist zur satzungsgemäßen Durchführung der Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte verpflichtet. Sie ist der Jahreshauptversammlung für die Durchführung der von ihr gefassten Beschlüsse verantwortlich.
  3. Dem ersten Vorsitzenden obliegt die Leitung und Verwaltung der Vereinigung und ihre Vertretung nach außen. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung, eröffnet die Jahreshauptversammlung und bereitet die Tagesordnungspunkte für die Versammlungen vor.
  4. Der zweite Vorsitzende unterstützt den ersten Vorsitzenden und vertritt ihn bei Verhinderung.Dem Schatzmeister obliegt die Einziehung der Beiträge, die geordnete Kassenführung und die Erstellung des Jahresbericht.
  5. Der Schriftführer ist für die Führung der Protokolle bei den Vorstandssitzungen, den Monatsversammlungen, insbesondere der Jahreshauptversammlungen, sowie der Mitgliederverzeichnisse, der Ausstellung der Mitgliedsausweise, der Fertigung von Kopien u.a. verantwortlich.
  6. Der Reiseleiter organisiert Tagesausflüge und Mehrtagesfahrten. Er führt im Einvernehmen mit dem Schatzmeister die Reisekasse.
  7. Die Beiräte übernehmen Aufgaben nach näherer Weisung der Vorstandschaft.
  8. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Kasse, den Jahresbericht und die Reisekasse zu prüfen haben. Hierüber berichten sie in der Jahreshauptversammlung.

 § 11 – Wahl und Amtsdauer der Vorstandschaft

Die Mitglieder des Vorstandes und die beiden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung, von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, gewählt

Die Wahl kann durch Handaufhebung erfolgen. Bestehen über das Ergebnis der Abstimmung Zweifel, ist die Gegenprobe durchzuführen.

Wünscht die Mehrheit der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder eine geheime Wahl, so ist diese schriftlich mit Stimmzettel durchzuführen.

§ 12 – Ehrungen

  1. Die Ehrennadel der Vereinigung wird mit einer Urkunde überreicht.
  2. Die silberne Ehrennadel der Vereinigung wird verliehen an Mitglieder, die
    1. auf eine ununterbrochene 10jährige Mitgliedschaft zurückblicken können oder
    2. mindestens 3 Jahre in der Vorstandschaft tätig waren.
  3. Die silber/goldene Ehrennadel der Vereinigung wird verliehen an Mitglieder die
    1. auf eine unterbrochene 20jährige Mitgliedschaft zurückblicken können oder
    2. mindestens 6 Jahre in der Vorstandschaft tätig waren oder
    3. sich um die Vereinigung verdient gemacht haben.
  4. Die goldene Ehrennadel der Vereinigung wird verliehen an Mitglieder, die
    1. auf eine unterbrochene 25jährige Mitgliedschaft zurückblicken können oder
    2. mindestens 10 Jahre in der Vorstandschaft tätig waren oder
    3. sich um die Vereinigung besonders verdient gemacht haben.

§ 13 – Mitwirkung der Vereinigung bei der Beisetzung Verstorbener

Falls vom Mitglied oder den Hinterbliebenen eines verstorbenen Mitgliedes ausdrücklich nicht anders verfügt wird, wirkt die Vereinigung bei Beisetzungen in der Beratung und Betreuung der Hinterbliebenen mit.

Um die Mitwirkung der Vereinigung bei Beisetzungen sicherzustellen, ist von den Hinterbliebenen  – unabhängig von den Veröffentlichung einer Traueranzeige in einer Tageszeitung – ein Vorstandsmitglied der Vereinigung über den Trauerfall, möglichst fernmündlich, zu unterrichten.

§ 14 – Auflösung der Vereinigung

  1. Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen beschlossen werden:
    1. wenn es die Vorstandschaft mit einer Mehrheit von 3/4 seiner Mitglieder oder
    2. 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinigung gefordert haben.
  2. Das Vereinsvermögen ist bei Auflösung einer sozialen Institution zuzuführen.

§ 15 – Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung ist den Mitgliedern rechtzeitig mitzuteilen und kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der in der Jahreshauptversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 16 – Inkrafttreten

Die Satzungsänderung wurde in der Jahreshauptversammlung am 13. Februar 2008, mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitgliedern beschlossen und mit Wirkung vom 15. Februar 2008 in Kraft gesetzt.

Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14. Februar 2001 außer Kraft.

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